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Statuten RägiClub, Regensdorf

Vereinsstatuten Ausgabe 6. April 2006

(genehmigt an der Generalversammlung vom 6. April 2006)

Artikel 1:    Name und Sitz des Vereins

Unter dem Namen RägiClub  besteht mit Sitz in Regensdorf ein körperschaftlich organisierter Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Artikel 2:    Zweck und Ziel

Der Verein bezweckt die Unterstützung des Fussballclubs Regensdorf (FCR) und anderer kultureller sowie sozialer Institutionen und / oder Anlässe.

Artikel 3:    Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Artikel 4:    Doppelmitgliedschaft

Doppelmitgliedschaften sind in aussergewöhnlichen Fällen (z.B. Nachfolgeregelung in Firmen etc.) möglich und jeweils durch den Vorstand zu genehmigen. In diesem Fall beträgt der Mitgliederbeitrag zusätzlich Fr. 100. nebst dem von der Versammlung festgesetzten Betrag. Doppelmitglieder verfügen bei Abstimmungen nur über eine Stimme.

Artikel 5:    Mittel

Mitgliederbeiträge, die alle zwei Jahre festgesetzt werden. Anderweitige Zuwendungen und geldwerte Leistungen.

Artikel 6:    Eintritt, Austritt, Ausschluss

Der Eintritt erfolgt mittels Gesuch um Aufnahme an den Vorstand. Dieser beschliesst über die Aufnahme. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann mindestens drei Monate zum voraus auf Ende eines Vereinsjahres, d.h. per 31.12. erfolgen, befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung vorher fällig gewordener Forderungen.
Miglieder, welche mit der Beitragszahlung in Verzug sind, oder welche offensichtlich gegen den Zweck des Vereins verstossen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Artikel 7:    Organe des Vereins

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Artikel 8:    Die Generalversammlung

Die Generalversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vorher via EMail oder schriftlich an alle Mitglieder. Die ordentliche Versammlung hat folgende Traktanden:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Abnahme der Jahresrechnung / Genehmigung des Budgets
  3. Festsetzung des Jahresbeitrages alle zwei Jahre
  4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren alle zwei Jahre
  5. Genehmigung von Statutenänderungen
  6. Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder der Mitglieder
  7. Diverses

Artikel 9:    Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 2 bis 4 Mitglieder. Der Vorstand konstituiert sich unter dem Vorsitz des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten selbst. Er kann zur Erledigung der administrativen Arbeiten die Dienste eines Sekretariates beanspruchen.
Die Aufgabe des Vorstandes ist die Verfolgung und Unterstützung der Interessen des FCR sowie die Verwaltung und die statutengemässe Verfügung über das Vereinsvermögen. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie können wiedergewählt werden.

Artikel 10:    Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt 1 bis 2 Rechnungsrevisoren. Die Amtszeit ist auf 4 Jahre beschränkt. Die Rechnungsrevisoren haben die Kasse und die Buchhaltung mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

Artikel 11:    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Artikel 12:    Publikation

In der Regel wird für Mitteilungen der Zirkularweg benützt. Die elektronische Uebermittlung (via EMail) ist dabei dem Versand via Post gleichgestellt. Mitglieder, die über keinen EMailAnschluss verfügen, erhalten alle Mitteilungen via normale Post.

Artikel 13:    Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des RägiClub fällt ein eventuelles Vermögen uneingeschränkt der Clubkasse des FCR zu. Zur Auflösung des Vereins wird das 2/3 Mehr aller Mitglieder benötigt. Diese Mehrheit erhält auch die Kompetenz zur Verteilung der vorhandenen Mittel gemäss Statuten.

Artikel 14:    Schlussbestimmungen

Die in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle erledigt der Vorstand in Wahrung der Interessen der Mitglieder und legt hierüber an der Generalversammlung Bericht ab.

Artikel 15:     Inkraftsetzung

Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten.